Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Leistung / Leistungsänderung & Zusätliche Leistungen

  1. Wird der Unternehmer bezüglich einzubauendem Material nicht selbst beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er von unserer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.
  2. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller über die Verfügbarkeit von einzubauendem Material unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.
  3. Nicht zum Umfang der Leistungen gehören die Erstellung und Lieferung einer Statik sowie Werkstattpläne und Zeichnungen. 

Werden solche Unterlagen vom Besteller verlangt, sind diese gesondert zu vergüten.
  4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Anfragen aus unserem Online-Produktkatalog

  1. Sie können Unverbindlich in unserem Online-Produktkatalog Ihre gewünschten Artikel Anfragen , indem Sie: a.) Bauteile und dazugehörige Baulängen auswählen b.) Ihre Lieferdaten eingeben c.) auf der Kontrollseite die Richtigkeit Ihrer Angaben bestätigen und danach auf den Button "Senden" klicken.
  2. Nachdem Sie Ihre Anfrage abgeschickt haben, senden wir Ihnen eine E-Mail, die den Empfang Ihrer Anfrage bei uns bestätigt und deren Einzelheiten Aufführt (Empfangsbestätigung). Diese Empfangsbestätigung soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Anfrage bei uns eingegangen ist.

 

§ 4 Preise, Liefer-& Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preisangaben verstehen sich Netto und beinhalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer und verstehen sich zuzüglich Versandkosten. Es gilt der Preis zum Zeitpunkt der Bestellung.
  2. Die angegebenen Preise gelten nur, wenn alle angebotenen Artikel komplett bestellt werden. Bei Bestellung einzelner Artikel, werden sich die Preise entsprechend erhöhen.
  3. Für die Auslegung und Berechnung der Bauteile und Werkstoffe ist der Auftraggeber verantwortlich.
  4. Soweit nicht anders vereinbart oder am Artikel anders angegeben ist, liefern wir -Bestand vorausgesetzt -innerhalb der Angegeben Lieferfrist  nach Erhalt Ihrer Bestellung. Die Lieferung durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir rechtzeitig beliefert werden und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten haben.
  5. Kann die Regellieferzeit nicht eingehalten werden, Kontaktieren wir Sie per E-Mail oder Telefonisch.
  6. Ist die Ware oder Leistung unverschuldeter Weise nicht verfügbar, werden Sie unverzüglich darüber informiert und schon erbrachte Gegenleistungen Erstattet.
  7. Die angegebenen Liefertermine und Lieferfristen gelten unter Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei Sonder- u. Einzelanfertigungen ist die Rückgabe ausgeschlossen.
  8. Bei Erstkunden liefern wir nur gegen Vorauszahlung.
  9. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir ab einem Auftragswert ab 10.000,00 € netto eine Anzahlung in Höhe von 40% des Gesamtauftrages in Rechnung stellen müssen (40% Anzahlung, 60% nach Lieferung)

 

§ 5 Gewährleistung

  1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und / oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  2. Die mangelhafte Leistung und Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
  3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht wiederlegt.
  4. Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.
  5. Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers innerhalb von 2 (Zwei) Jahren ab Abnahme.
  6. Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.

§ 6 Aufwendungsersatz

  1. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
  2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern genannten Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Leistung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Besteller verwahrt.
  5. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
  6. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Unternehmer ab.
  7. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
  8. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  9. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich, und / oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die den BGB-Vorschriften zum Verbraucherkredit unterliegen.
  10. Wenn der Besteller sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem Unternehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

Zugleich ist der Besteller verpflichtet, eine etwaige Abtretung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 3 an den Unternehmer gegenüber seinem Kunden offenzulegen.

§ 8 Teilnichtigkeit

  1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke vorliegen sollte.

§ 9 Rechtswahl

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist -sofern der Besteller Kaufmann ist -der Sitz unseres Betriebes, und zwar auch im Wechsel und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.