Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Auftragserteilung, Technische Daten, Unterlagen

  1. Ein Auftrag kann vom Auftraggeber mündlich, telefonisch, in elektronischer Form
    (§ 126a BGB) oder schriftlich erteilt werden. Eine Auftragserteilung durch den Auftraggeber ist für diesen verbindlich. Für den Inhalt des Auftrags ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Änderungen oder Erweiterungen des Angebots durch den Auftraggeber müssen schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt
    werden.
    Auftragserteilungen durch Auftraggeber ermächtigen den Auftragnehmer zur Erteilung von Unteraufträgen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich
    der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche
    schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe
    an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des
    Auftragnehmers; insbesondere dürfen Angebote nicht an Mitbewerber weitergegeben
    oder für etwaige Ausschreibungen zweckentfremdet werden.
  3. Technische Angaben in Wort, Zahl oder Abbildung, z.B. über Gewicht, Abmessungen,
    Druck, Temperatur und sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Zeichnungen und
    Veröffentlichungen des Auftragnehmers sind überschlägig ermittelte Werte, soweit
    sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Hinsichtlich dieser Angaben treffen den Auftraggeber die entsprechenden Mitwirkungspflichten. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach den zum Zeitpunkt der Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Regeln und Normen
    zu erbringen; es gilt insbesondere der Standard AD 2000. Diese werden Ausschließlich soweit nicht Anders Vereinbart in Deutscher Sprache Verfasst.

§ 3 Anfragen aus unserem Online-Produktkatalog

  1. Sie können Unverbindlich in unserem Online-Produktkatalog Ihre gewünschten Artikel Anfragen , indem Sie: a.) Bauteile und dazugehörige Baulängen auswählen b.) Ihre Lieferdaten eingeben c.) auf der Kontrollseite die Richtigkeit Ihrer Angaben bestätigen und danach auf den Button "Senden" klicken.
  2. Nachdem Sie Ihre Anfrage abgeschickt haben, senden wir Ihnen eine E-Mail, die den Empfang Ihrer Anfrage bei uns bestätigt und deren Einzelheiten Aufführt (Empfangsbestätigung). Diese Empfangsbestätigung soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Anfrage bei uns eingegangen ist.

 

§ 4 Preise, Liefer-& Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preisangaben verstehen sich Netto und beinhalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer und verstehen sich zuzüglich Versandkosten. Es gilt der Preis zum Zeitpunkt der Bestellung.
  2. Die angegebenen Preise gelten nur, wenn alle angebotenen Artikel komplett bestellt werden. Bei Bestellung einzelner Artikel, werden sich die Preise entsprechend erhöhen.
  3. Soweit nicht anders vereinbart oder am Artikel anders angegeben ist, liefern wir -Bestand vorausgesetzt -innerhalb der Angegeben Lieferfrist  nach Erhalt Ihrer Bestellung. Die Lieferung durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir rechtzeitig beliefert werden und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten haben.
  4. Kann die Regellieferzeit nicht eingehalten werden, Kontaktieren wir Sie per E-Mail oder Telefonisch.
  5. Ist die Ware oder Leistung unverschuldeter Weise nicht verfügbar, werden Sie unverzüglich darüber informiert und schon erbrachte Gegenleistungen Erstattet.
  6. Die angegebenen Liefertermine und Lieferfristen gelten unter Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei Sonder- u. Einzelanfertigungen ist die Rückgabe ausgeschlossen.
  7. Bei Erstkunden liefern wir nur gegen Vorauszahlung.
  8. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir ab einem Auftragswert ab 10.000,00 € netto eine Anzahlung in Höhe von 40% des Gesamtauftrages in Rechnung stellen müssen (40% Anzahlung, 60% nach Lieferung)
  9. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen bzw. Zahlungsanforderungen sofort
    ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem
    Konto des Auftragnehmers endgültig frei verfügbar ist. Der Auftraggeber kommt bei
    einer Entgeltforderung spätestens nach 30 Tagen nach Fälligkeit in Verzug.
  10. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, mit Ansprüchen, die ihm aus dem jeweiligen
    Vertrag zustehen, aufzurechnen oder wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind
    durch den Auftragnehmer anerkannt, bzw. rechtskräftig durch Vergleich oder Urteil
    festgestellt.
  11. Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung der Forderungen des Auftragnehmers
    durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen umgehend bzw. auf erstes Anfordern fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Der Auftragnehmer ist dann auch berechtigt,
    noch ausstehende Lieferungen und/oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
    gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Sofern nach Fälligkeit keine Zahlung
    innerhalb von 30 Tagen erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Rücktritt vom
    Vertrag oder die Kündigung des Vertrages zu erklären.
  12. Ist der Preis nach Gewicht bestimmt oder kommt es aus anderen Gründen auf das
    Gewicht an, so ist das von dem Auftragnehmer festgestellte Gewicht maßgebend.
    Für die Berechnung gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung, gleichgültig, mit
    welchen Beförderungsmitteln die Lieferung erfolgt. Unterschiede gegenüber den
    rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei Bündelung verwiegt der Auftragnehmer brutto für netto.

 

§ 5 Leistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bereitstellung insbesondere folgender Gegenstände und Unterlagen:
    - die rechtzeitige und vollständige Übergabe sämtlicher Unterlagen, die zur Planung und Durchführung der Lieferungen und Leistungen benötigt wird (wie z.B.
    Bauentwurf einschließlich sämtlicher dem Auftragnehmer auszuhändigender
    Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen); alles Weitere
    wird im Angebot mit aufgeführt;
    - die unverzügliche Übergabe sämtlicher genehmigungspflichtiger Unterlagen;
    - die Beibringung sämtlicher erforderlicher behördlicher Genehmigungen;
    - die rechtzeitige Zurverfügungstellung und Sicherung der Baustelle, eines angemessenen Arbeitsraumes zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen
    (wie z.B. Freigabe der Montageräume und Anschlusspunkte) des Auftragnehmers sowie der benötigten Plätze für Baustelleneinrichtung und Lager in unmittelbarer Nähe zur Baustelle des Auftragnehmers;
    - die verantwortliche Zwischenlagerung der Lieferungen des Auftragnehmers auf
    der Baustelle soweit erforderlich und rechtzeitige Übergabe an das Montagepersonal des Auftragnehmers;
    - sämtliche bauseitig zu erbringenden Erd-, Maurer-, Beton-, isolierungs- und
    Anstricharbeiten einschließlich der dazu benötigten Stoffe;
    - die Lieferung von Licht und Kraftstrom, Trink- und Gebrauchswasser, Dampf
    oder sonstigem Heizmaterial, Vorhaltung von Abwasser- und Fäkalienleitungen
    am unmittelbaren Bauplatz;
    - die Gestellung der Gerüste und Arbeitsbühnen soweit unfallversicherungsrechtlich vorgeschrieben, Hebezeuge und Sicherheitsvorrichtungen, die nach den
    örtlichen Verhältnissen und den gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erforderlich sind;
    - gegebenenfalls Gestellung von Hilfskräften in der von dem Auftragnehmer für
    notwendig erachteten Zahl; diese stehen einschließlich Aufsicht dem Montagepersonal des Auftragnehmers für die gesamte Dauer der Arbeiten zur Verfügung und erhalten von ihm Weisungen; im Übrigen verbleiben sie
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Rücktritt bzw. die Kündigung des Vertrages zu
    erklären, sofern der Auftraggeber die Pflichten aus 5.1. nicht rechtzeitig erfüllt. Zunächst ist der Auftraggeber schriftlich aufzufordern.
  3. Etwaig anfallenden Kosten gemäß 5.1. hat der Auftraggeber zu leisten; sofern der
    Auftragnehmer von Dritten in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber den
    Auftragnehmer von etwaigen Kosten freizustellen.

§6 Gefahrübergang, Versendung, Abnahme

  1. Für Lieferungen des Auftragnehmers geht die Gefahr mit der Übergabe an den Auftraggeber, Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, spätestens jedoch bei Verlassen des Werks, auf den Auftraggeber über.
    Bei Montage des Liefergegenstandes durch Auftragnehmer beim Auftragnehmer geht
    die Gefahr mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Unabhängig davon hat der
    Auftraggeber die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den
    Schutz der von dem Auftragnehmer auf der Montagestelle ordnungsgemäß gelagerten Liefergegenstände vor den dort üblichen und vorhersehbaren Gefahren zu gewährleisten. Das beinhaltet namentlich den Schutz vor unbefugtem Zutritt und Zugriff
    Dritter, vor Diebstahl und Feuer sowie die Einbeziehung der noch nicht Eigentum des
    Bestellers gewordenen Lieferungen in bestehende oder abzuschließende Versicherungen des Bestellers. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies
    ausdrücklich vereinbart ist; diese bleiben im Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2010.
  3. Transportmittel und Transportweg nach Wahl des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bestimmt den Spediteur und den Frachtführer.
  4. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
  5. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
    zumutbare Teillieferungen anzunehmen.
  6. Der Auftraggeber ist auf die Aufforderung des Auftragnehmers hin zu einer Abnahme
    verpflichtet und hat diese unverzüglich vorzunehmen.
  7. Teillieferungen und in sich abgeschlossene Teilleistungen sowie auch Teile einer
    Leistung, bei denen durch weitere Ausführung des Auftrages die Prüfung nicht oder
    nur unter erschwerten Umständen möglich ist, sind auf Verlangen des Auftragnehmers besonders abzunehmen. Verweigert der Auftraggeber eine danach erforderliche und ihm zumutbare Teilabnahme unberechtigterweise, gilt dies als Behinderung
    und führt zur Verlängerung der Ausführungsfristen des Auftragnehmers, bis die Teilabnahme erfolgt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist
    von höchstens fünf Werktagen zu setzen, um die Teilabnahme gemeinsam mit dem
    Auftragnehmer durchzuführen. Ist die Teilabnahme auch dann noch nicht erfolgt und
    setzt der Auftragnehmer die Werkleistungen fort, sind dem Auftraggeber bei der
    Rechnungsprüfung Einwendungen zu den verbrauchten Massen der betroffenen Teilleistung abgeschnitten, es sei denn, die in Ansatz gebrachten Massen sind offensichtlich grob falsch ermittelt.
  8. Wird eine Abnahme oder einen Probebetrieb trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer aus nicht von dem Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig
    oder nicht vollständig vorgenommen, so gelten die von dem Auftragnehmer vertragsgemäß erbrachten Lieferungen und Leistungen mit Ablauf des 7. Tages nach Aufforderung als abgenommen. Ist eine Abnahme oder ein Probebetrieb nicht vereinbart
    und wird dies von dem Auftragnehmer auch nicht verlangt, treten die Wirkungen der
    Abnahme oder des Probebetriebs 30 Tage nach Meldung der Fertigstellung durch
    den Auftragnehmer ein. Abnahme liegt auch dann vor, wenn die Lieferung bzw. Leistung in Betrieb genommen wird.
  9. Soweit bei reinen Liefergeschäften eine Abnahme vereinbart oder von dem Auftragnehmer gefordert ist, gilt abweichend von Ziffer 7.8. folgendes:
    - Eine Abnahme kann nur im Lieferwerk erfolgen.
    - Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht rechtzeitig
    oder nicht vollständig, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung ohne
    Abnahme durchzuführen oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. 7.4. gilt entsprechend.
  10. Der Auftraggeber hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen auf seine Kosten zu schaffen. Die sachlichen Abnahmekosten übernimmt der Auftragnehmer; die übrigen im Zusammenhang mit der Abnahme
    entstehenden oder dem Auftragnehmer von dritter Seite berechneten Kosten gehen
    zu Lasten des Auftraggebers.
  11. Die Abnahme kann wegen geringfügiger Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit nicht
    wesentlich beeinträchtigen, nicht verweigert werden.

 

§ 7 Termine, Verzögerungen

  1. Die vereinbarten Termine und/oder Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung
    rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung
    aller vereinbarten Verpflichtungen des Auftraggebers, wie insbesondere: Beibringung
    der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen, Eröffnung eines Akkreditivs oder vereinbarter Leistung einer Anzahlung.
    Bei Vereinbarung eines Endtermins ist dieser nur dann nicht eingehalten, wenn in
    diesem Zeitpunkt die Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers so unvollständig oder fehlerhaft ist, dass die Gesamtanlage nicht zum vorgesehenen Termin in Betrieb genommen werden kann. Bei Lieferungen gelten Termine mit Meldung
    der Versandbereitschaft als eingehalten.
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Umstände, die unvorhersehbar sind und vollständig außerhalb des Einflusses liegen. Dies gilt insbesondere bei:
    Krieg, Eingriffe von hoher Hand, Terrorismus, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
    Betriebsstoffe oder Vormaterialien, Änderungen und Ergänzungen des Bauentwurfs
    nach Vertragsschluss sowie zusätzliche oder neue Forderungen und Auflagen der
    Behörden oder Prüfämter. Die Terminsfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung.
  3. Sofern durch Umstände gemäß 8.2. die Leistungspflicht unmöglich oder unzumutbar
    wird, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen; das gleiche Recht hat der Auftraggeber, wenn ihm die weitere Vertragsdurchführung wegen der Verzögerung nicht
    zumutbar ist.
  4. Hat der Auftragnehmer die Gründe des Verzugs zu vertreten, kann der Auftraggeber
    nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist
    vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Ein dem Auftraggeber oder dem Auftragnehmer nach Ziffer 7.3. und 7.4. zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil
    des Vertrages. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen oder Teilleistungen für den
    Auftraggeber aufgrund des Verzuges unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt
    hinsichtlich dieser Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
  6. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer im Falle des Verzuges für jede vollendete Woche Verzug des Endtermins im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des dem vom Verzug betroffenen Vertragsteil entsprechenden Vertragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 1 % des Vertragswertes.
  7. Weitergehende Rechte aus Verzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in
    dem in Ziffer 11 bestimmten Umfang ausgeschlossen.

§ 8 Mängel der Lieferungen und Leistungen

  1. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
  2. Mangelhafte Lieferungen wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Lieferungen ersetzen.
  3. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung - insbesondere nach
    fruchtlosem Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist -
    kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Das
    Rücktrittsrecht ist auf den mangelbehafteten Teil beschränkt, es sei denn, die Lieferung oder Leistung wäre für den Auftraggeber insgesamt nicht brauchbar.
  4. Der Mängelanspruch verjährt bei neu hergestellten beweglichen Sachen nach 12
    Monaten; Beginn der Verjährung nach Abnahme. Ist die Lieferung oder Leistung
    nach der vertraglichen Vereinbarung oder ihrer Natur dazu bestimmt, Bestandteil eines Bauwerks zu werden, verjährt der Mängelanspruch mit Ablauf von fünf Jahren
    nach Abnahme.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeiteten
    Waren gelten als Vorbehaltsware wie unter Ziffer 9.1. beschrieben. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch
    den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im
    Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der
    Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer. Die Miteigentumsrechte des Auftragnehmers gelten als Vorbehaltsware wie unter Ziffer 9.1. beschrieben.
  3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu
    seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern. Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung
    nach den Ziffer 9.4. bis 9.6. auf den Auftragnehmer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt
    auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
  4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
    werden hiermit an den Auftragnehmer abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen
    Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur
    Sicherung wie die Vorbehaltsware.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht vom Auftragnehmer gelieferten Waren weiterveräußert, so werden dem Auftragnehmer die
    Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im
    Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten.
  6. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der Auftragnehmer Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 9.2. hat, wird dem Auftragnehmer der entsprechende Miteigentumsanteil Teil der Forderung abgetreten.
  7. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder
    Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, der Auftragnehmer widerruft die Einziehungsermächtigung in den in Ziffer 4.11. genannten Fällen.
  8. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer
    sofort von der Abtretung an den Auftragnehmer zu unterrichten. Es sind alle erforderlichen Unterlagen zur Einziehung auszuhändigen sowie Auskünfte zu erteilen.
  9. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Auftraggeber auch
    nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Der Auftragnehmer ist jedoch
    bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Auftraggeber endgültig zufließt und die Befriedigung der Forderungen nicht
    gefährdet ist. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass die Forderung des Auftraggebers gegen den Factor an den Auftragnehmer in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers abgetreten wird.
  10. In den in Ziffer 4.11. genannten Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Be- und
    Verarbeitung sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In
    diesen Fällen sowie bei Verstoß des Auftraggebers gegen die Verpflichtungen nach
    Ziffer 9.2. kann der Auftragnehmer auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts verlangen.
    Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  11. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
    insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  12. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen. Der Auftraggeber hat die
    außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu tragen und alle zur Durchsetzung der
    Ansprüche des Auftragnehmers sowie zur Abwehr der Angriffe Dritter notwendigen
    Informationen dem Auftragnehmer zu erteilen.
  13. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit seinen Drittkunden ein Abtretungsverbot nicht
    zu vereinbaren.
  14. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich
    sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der
    Abtretung im Bereich dieses Rechts entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist
    hiernach die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu
    treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

§ 10 Allgemeiner Haftungsausschluss

  1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z.B. auf Rücktritt, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz
    von Schäden jeder Art - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen
    Verschulden bei Vertragsschluss, sonstiger Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung, -
    sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte und/oder Folgeschäden, wie zum Beispiel entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Wartezeiten
    von Personal, Zinsverlust, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, etc., soweit nachstehend nicht etwas anderes gilt.
  2. Der vorstehende umfassende Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz; bei
    grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter; und bei
    schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist
    die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Ferner bleibt die zwingende Haftung
    wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
    nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

§ 11 Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit

  1. Erfüllungsort für Lieferungen des Auftragnehmers ist der Ort (Lieferwerk, Lager, Umschlagplatz), an dem sie sich bei Versendung an den Auftraggeber befinden; bei
    Montageleistungen ist Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers der
    Ort der Montage. Für die Zahlungspflicht des Auftraggebers ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die Übrigen
    verbindlich; eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die
    dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

§ 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist -sofern der Auftraggeber Kaufmann ist -der Sitz unseres Betriebes, und zwar auch im Wechsel und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt
    ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche
    Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kauf rechts (CISG).